Der Besuch des Schneckenhauses und Bezug von Betreuungsgeld schließt sich nicht aus.

Folgende 2 Punkte werden hier lt. Bayerischem Staatsministerium für Arbeit
und Soziales, Familie und Integration (Ansprechpartnerin ist Frau Dagmar
Britze, Referat II 1 – Grundsatzfragen Familienpolitik) berücksichtigt:

  1. Die Art der öffentlichen Zuschüsse: Die Zuschüsse, die das Schneckenhaus bezieht sind keine Zuschüsse nach dem BayKiBiG (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz).
  2. Der Rechtsanspruch auf einen vollwertigen Betreuungsplatz für unter 3 jährige (sprich „Krippenplatz“):  Das Schneckenhaus erfüllt mit seiner als Spielgruppe ausgewiesenen Funktion und seinem stundenweisen Betreuungsangebot (in unserem Falle max. 6,5 Stunden/Woche) nicht den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nach §24 Abs. 2 SGB VIII. Da dieser Rechtsanspruch gleichzeitig mit dem Betreuungsgeld eingeführt wurde, gilt es ihn hier zu betrachten.

Unter diesen zwei Gesichtspunkten kann man das Angebot des Schneckenhauses
in Anspruch nehmen und gleichzeitig das Betreuungsgeld beziehen!

Eine Bestätigung dieses Sachverhaltes der Stadt München finden sie hier.